Satzung des Willy-Brandt-Kreises e. V.

Am  08. 07. 2022 geänderte, vom Amtsgericht Charlottenburg am 25.10. 2022 bestätigte neue Fassung der Satzung vom 03.07.1999.

 

§ 1 - Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Willy-Brandt-Kreis“. Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

  1. Aufgabe des Vereins ist auf der Grundlage der Ideen des verstorbenen Bundeskanzlers Willy Brandt die Förderung der Völkerverständigung sowie Bildungsarbeit durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und Seminare zu Fragen der ökonomischen, kulturellen, ökologischen und sozialen Situation.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § § 51 ff. AO.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussentscheidung die Mitgliederversammlung anrufen. Gegen eine Entscheidung der Mitgliederversammlung ist innerhalb des Vereins kein weiterer Rechtsbehelf gegeben.

§ 4 - Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
  2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. des BGB besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Dem Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzerinnen und Beisitzer angehören (erweiterter Vorstand). Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind im Vorstand stimmberechtigt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzerinnen und Beisitzer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister und alle anderen Vorstandsmitglieder und die Beisitzerinnen und Beisitzer.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend ist.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
    Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können die geheime Wahl der Vorstandsmitglieder beantragen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Satzungsänderungen,
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
    • Entscheidungen über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Vereinsausschluss,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
  4. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliedsrechte einer juristischen Person werden durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  6. Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage schriftlich erklären oder, sofern auf diese Wirkung schriftlich hingewiesen wurde, dem übersandten Beschlussvorschlag nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als ¾ aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von ¾ aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und Bildung.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.